Kosten und Kostenerstattungen in der Physiotherapie
Offen und transparent
Für einen vertrauensvollen und wohlwollenden Umgang mit unseren Patienten setzen wir in unseren Therapiezentren in Deggendorf und Plattling in jeglicher Hinsicht auf Offenheit und Transparenz. So auch beim sensiblen Thema Kosten und Kostenerstattungen in der Physiotherapie. Daher möchten wir an dieser Stelle auch dazu informieren, was Kassenpatienten, Privatpatienten und Beihilfepatienten bei den Kosten beachten müssen, wenn Sie unsere Leistungen in Anspruch nehmen.
Erstattungen bei Kassenpatienten
Für Kassenpatienten, also gesetzlich versicherte Patienten, ist die Abrechnung bei der Physiotherapie folgendermaßen geregelt: Für die physiotherapeutische Behandlung fällt für den Kassenpatienten die Eigenbeteiligung in Höhe von zehn Prozent der Behandlungskosten und die Rezeptgebühr in Höhe von zehn Euro an. Gemäß Rezept des Arztes erhalten Sie die Physiotherapie, die wir nach der Heilmittelvereinbarung Physiotherapie, in der die Leistungsbeschreibung aller verordnungsfähigen Heilbehandlungen (Minimalversorgung) und die Zahlungsmodalitäten vertraglich festgelegt sind, mit der Krankenkasse abrechnen können.
Alle physiotherapeutischen Maßnahmen, die nicht vom Arzt verordnet werden, müssen vom Patienten selbst bezahlt werden.
Erstattungen bei Privatpatienten und Beihilfepatienten
Bei Privatpatienten und Beihilfepatienten werden die Kosten der Physiotherapie mit dem Patienten im Behandlungsvertrag vereinbart und diesem direkt in Rechnung gestellt. Die Kosten werden dem Patienten von dessen privater Krankenversicherung und/oder der Beihilfe abhängig vom individuellen Versicherungstarif ggf. in Verbindung mit dem Beihilfetarif erstattet. Hier entscheiden Sie beim Abschluss Ihrer privaten Krankenversicherung, in welchem Umfang Sie Kostenerstattung erhalten.
Leider kommt es immer wieder zu Kürzungen der Erstattung, weil sich manche privaten Versicherungsgesellschaften auf die Beihilfesätze als den ortsüblichen Satz berufen und damit die Rechnungskürzung begründen.
Damit implizieren Privatversicherer leider oft auch eine scheinbare Überhöhung der Honorare der Physiotherapeuten. Dem ist nicht so. Denn zum einen sind die Beihilfesätze veraltet – sie wurden im Jahr 1956 (!) erarbeitet, über die Jahrzehnte zwar unregelmäßig erhöht, jedoch nicht kostendeckend. Zum anderen sind die beihilfefähigen Höchstsätze in der Physiotherapie vom Bundesinnenministerium absichtlich niedrig angesetzt. Denn bei einer „Beihilfe“ handelt es sich eben gerade nicht um eine Vollversicherung, sondern lediglich um eine Kostenbeihilfe. Diese Kostenerstattung unter dem Begriff „Beihilfe“ ist also weder ein Höchstpreis noch eine angemessene, vollständige Vergütung.
Beste Leistungen unserer Physiotherapiepraxis zum fairen Preis
Wir als Physiotherapiepraxis unterliegen nicht wie Ärzte einer Gebührenverordnung – der Preis der Behandlung kann frei festgelegt werden. Dabei achten wir stets auf eine faire und transparente Preiskalkulation!
Fragen zur Abrechnung schlüsseln wir Ihnen persönlich genau auf – gern auch vorab anhand des Behandlungsvertrags mit Honorarvereinbarung. Anders als bei den gesetzlich versicherten Patienten wird bei Privatversicherten oder Beihilfeversicherten der Behandlungsvertrag direkt mit der jeweiligen Physiotherapiepraxis geschlossen.
Die Erfüllung aller vereinbarten Verpflichtungen obliegt den Vertragspartnern: also dem Physiotherapeuten und dem Versicherten. Das wiederum schließt auch mit ein, dass der Versicherte am Ende verpflichtet ist, die Leistung zu bezahlen, unabhängig davon, wie viel die eigene Versicherung übernimmt. Honorarkürzungen vorzunehmen oder eine verlängerte Zahlungsfrist anzusetzen, weil die Versicherungsgesellschaft oder die Beihilfestelle ebenfalls längere Zeiten für die Bearbeitung in Anspruch nimmt, ist beides nicht zulässig.
Wir können leider nichts für die schlechte Kostenerstattung in der Physiotherapie
Uns ist wichtig, unseren Patienten auch noch einmal ganz deutlich zu sagen: Nicht wir sind mit unserer Physiotherapiepraxis verantwortlich für die teils mangelhafte Kostenerstattung von Beihilfestellen und Versicherungsgesellschaften! Unserer Ansicht nach müssten die beihilfefähigen Höchstsätze erheblich angehoben werden, um die Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung realistischer abzubilden, statt den Irrglauben zu unterstützen, dass die Honorarsätze der Physiotherapiepraxen überzogen wären. Übrigens werden in keinem anderen Heilberuf solch niedrige Beihilfesätze angesetzt wie im Bereich Physiotherapie.
Solange sich hier von staatlicher Seite nichts ändert, können Patienten lediglich ihren Versicherungsschutz verbessern, um so wenig wie möglich zu den Behandlungskosten in der Physiotherapie hinzuzahlen zu müssen.
Sie haben Fragen?
Wir sind gerne für Sie da!